Der Hort ist nach § 1 Abs. 3 des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes ein institutionelles Angebot für Kinder ab dem Schulalter bis zum 14. Lebensjahr. Das Jugendamt soll eine bedarfsgerechte Bereitstellung von Plätzen in Horten für diese Altersgruppe gewährleisten, soweit eine durchgehende Betreuung von Schulkindern nicht im Rahmen der Schule erfolgt.
Bundesgesetzlich ist das Vorsehen eines bedarfsgerechten Angebotes für Kinder im schulpflichtigen Alter in § 24 Abs. 4 SGB VIII festgelegt. Die in den §§ 22 und 22a SGB VIII geregelten allgemeinen Grundsätze der Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder gelten auch für Angebote in Horten.
In Rheinland-Pfalz werden 15 bis 20 Kinder von 1,5 pädagogischen Fachkräften nach der Schule und in einem Großteil der Ferienzeiten betreut (vgl. § 3 Landesverordnung zum Kindertagesstättengesetz). Das Hortangebot ist grundsätzlich beitragspflichtig für Eltern. Die Beiträge werden vom Jugendamt nach Anhörung der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege festgesetzt (vgl. § 13 Kindertagesstättengesetz) und sind unter Berücksichtigung von Einkommen und Kinderzahl zu staffeln. Bei vier und mehr Kindern wird in der Regel kein Elternbeitrag erhoben. Für Familien mit sehr geringem Einkommen ist eine Befreiung möglich.
Grundlage für die pädagogische Arbeit in Horten sind die Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz sowie die Qualitätsempfehlungen.